Frisch gebrüht, nicht aufgewärmt! So haben wir es von den Italienern gelernt und so lieben wir ihn, den morgendlichen Espresso: schwarz und süß oder „amaro come il vita“ – bitter wie das Leben.
Für Brandschutzexperten und solche, die es werden wollen, gibt es jetzt einen Grund mehr, morgens früh aufzustehen, den
BFSB-Brandschutz-Espresso.
Führende Experten in der und rund um die „Bundesvereinigung Fachplaner und Sachverständige im vorbeugenden Brandschutz“ erläutern monatlich und morgens zwischen 8:30 Uhr und 9:00 Uhr ausgeschlafene und praxisorientierte Themen für Ihren Berufsalltag.
Den Anfang macht Nils Eichentopf, stellvertretender Vorstand der BFSB.
Vorbeugender Brandschutz im Holzbau – Neue geprüfte Lösungen für moderne Gebäude in Holzbauweise.
Am 05.02.2021 in der Zeit von 08.30 bis 09.00 Uhr können Sie den ersten Brandschutz-Espresso schlürfen.
Agenda
Aktuelle Situation der Zulassungen/Prüfungen für die Durchführung von Kabeln und Rohren in Gebäuden aus Holz.
Prüfung in Holzrahmenbau und Holzmassivbau
Prüfung in Sonderdecken – Lignatur und Lignotrend
Umgang mit Abweichungen
Nils Eichentopf Master of Engineering (M.Eng.) Vorbeugender Brandschutz Brandschutzingenieur Key Account Gepr. Sachverständiger/ Gutachter für vorbeugenden Brandschutz (FH/TAS) Sachverständiger f. brandschutztechnische Bau und Objektüberwachung (Eipos) Hilti Deutschland AG M I 01703386260 E Nils.Eichentopf@hilti.com
Was benötigen wir um Einladungen versenden zu können? Ganz einfach bitte sendet ein Mail an nils.eichentopf@hilti.com mit der gewünschten Seminarteilnahme und den Mailadressen der Teilnehmer. Wir versenden dann die Einladungen als MS-Teams Termin entsprechend der Anmeldung.
Nach wie vor tut sich das Baurecht in Deutschland schwer mit dem eindeutig formulierten politischen und gesellschaftlichen Ziel einer verstärkten Verwendung nachwachsender Rohstoffe – insbesondere Holz und Holzwerkstoffe – im Bauwesen. Bundesländer, die derzeit an dazu erforderlichen Novellierungen der Bauordnungen arbeiten, stehen hier am Scheideweg: Lassen sie nach dem Beispiel Baden-Württembergs und Berlins nachhaltigen, ökologischen und sicheren Holzbau zu oder begeben sie sich auf den Irrweg in Richtung „Holzbaurichtlinie“ [1], die sich in der Umsetzung – besonders wegen der geforderten brandschutztechnischen Bekleidung der Holzbauteile durch Gipsplatten – als teuer und praxisfremd herausstellt und die teilweise zu erheblichen Bauschäden führt.
Argumente gegen die Ergänzungen zur MVV TB
Die jetzt vorgesehenen Änderungen Ergänzungen zu den MVV TB [2] dienen im Bereich Bauteile und Baustoffe dazu, die „Holzbaurichtlinie“ vollständig in das Baurecht zu zementieren. Neben den bekannten Unterscheidungen „von Teilen baulicher Anlagen“ in „feuerbeständig“, „hochfeuerhemmend“ oder „feuerhemmend“ wird für Bauteile aus Holz unter Buchstabe d) eine eigene Kategorie [3] eingeführt. Sie erschwert unnötigerweise den Einsatz von Bauprodukten zur Herstellung von Bauarten in Bauteilen aus Massivholz, wenn sie z.B. für feuerbeständige Bauteile geprüft wurden. Normbrandprüfungen u.a. von Abschottungssystemen in Holzrahmen- und Holzmassivdecken sowie -wänden haben jedoch auch bei diesen Bauteilen, unter entsprechenden konstruktiven Randbedingungen, ein nahezu äquivalentes Verhalten zu den aktuell geregelten in Bauteilen aus nichtbrennbaren Baustoffen gezeigt
Daneben werden in den MVV TB künftig Naturbrandmodelle für tragende Bauteile aus Massivholz mit Anforderungen an den Brandschutz ausgeschlossen. Dies ist durch nichts gerechtfertigt. Die genauere Betrachtung des zu erwartenden Brandes führt i.d.R: zu einer wirtschaftlicheren Bemessung gegenüber der konservativen Einheits-Temperaturzeitkurve (EKT). Bauteile aus nichtbrennbaren Baustoffen (Beton-Stahl-Verbund- oder ungeschützte Stahlskelettkonstruktionen etc.) können in erheblichem Umfang von diesen wirtschaftlichen Vorteilen profitieren. Auch bei Holzbauten spricht nichts dagegen, eine genauere Betrachtung des tatsächlichen Brandverlaufs, insbesondere bei Evakuierung oder Verrauchungssimulationen, bezüglich der Eingangsparameter wie Brandlasten oder die Ventilation im jeweiligen Gebäude, anzustellen und damit ein realistischeres Bild über mögliche Brandszenarien zu gewinnen.
Fazit
Um den politischen und gesellschaftlichen Willen einer verstärkten Verwendung von nachwachsenden Rohstoffen im Bauwesen nachzukommen, sind praxisgerechte Vorgaben erforderlich, die flexibel und ohne aufwendige Gesetzgebungsverfahren von Experten aus den Reihen der Verbände (Normengeber) und des Handwerks weiterentwickelt werden. Die o.g. genannten Ergänzungen zu den MVV TB leisten aus Sicht der „Bundesvereinigung Fachplaner und Sachverständigen für den vorbeugenden Brandschutz“ dazu keinen Beitrag, sondern sind in der Baupraxis als weiterer Hemmschuh gegen eine nachhaltige, ressourcensparende und den CO2-Verbrauch senkende Bauwirtschaft.
Reinhard Eberl-Pacan
Vorsitzender des Vorstands
Bundesvereinigung Fachplaner und Sachverständige für den vorbeugenden Brandschutz e.V.
Literatur:
[1] Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an hochfeuerhemmende Bauteile in Holzbauweise – M-HFHHolzR“ (Fassung Juli 2004)
[2] Änderungen der Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB) – Ausgabe 2020/2 – Entwurf (September 2020)
[3] „Bauteile gemäß § 26 Abs. 2 Satz 4 MBO, die aus brennbaren Baustoffen bestehen dürfen und keine Hohlräume oder verfüllte Hohlräume sowie keine Dämmstoffe im Inneren aufweisen. Die Bauteile können in ihren tragenden und aussteifenden Teilen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.“
Eineinhalb Stunden müssen Bauteile einem Brand nach den Bedingungen der Einheitstemperaturzeitkurve (ETK)[1] standhalten, wenn sie als „feuerbeständig“ klassifiziert werden wollen. Diese Festlegung stammt aus einer längst vergangenen Zeit, als Feuerwehrfahrzeuge noch von Pferden zum Brandort gezogen wurden. Internationale Beispiele, moderne Entwicklungen und verbesserte Techniken zur Brandbekämpfung und Löschwasserversorgung zeigen: Es ist an der Zeit an diesem Dogma zu rütteln.
Geschichte
Während bis etwa 1929 der Begriff „feuerfest“ verwendet wurde, der in den Bauordnungen die Herstellung und Qualität der einzelnen Bauteile beschrieb, hielten in den 1920er- und 1930er-Jahre die technischen Baubestimmungen (z.B. DIN-Normen) Einzug in das Baugeschehen. In der wichtigsten Norm für den Brandschutz, der DIN 4102, wurde 1934 die feuerbeständige Qualität endgültig an die Feuerwiderstandsdauer von 90 Minuten geknüpft.
Seitdem sind 90 Jahre vergangen. Die Möglichkeiten zur Rettung von Personen sowie zu Löschmaßnahmen der Feuerwehr haben sich in dieser Zeit entscheidend verbessert. Schnelle Feuerwehrfahrzeuge und vor allem eine umfassende Löschwasserversorgung stellt den abwehrenden Brandschutz sicher. Selbst Brände hoher Häuser unterhalb der Hochhausgrenzen können zügig und sicher bekämpft und gelöscht werden.
Zudem verkürzt die Ausstattung aller Wohnungen in Deutschland mit Rauchwarnmeldern (RWM) die notwendigen Zeiten für die Erkennung von Bränden sowie die Flucht von Menschen und Tieren. Im Gegenzug kann sinnvollerweise die Feuerwiderstandsdauer auf ein sinnvolles Niveau abgesenkt werden.
Schweizer Vorbild
Vorbildlich in Sachen „Sicherheit bei Bränden“ ist seit langem die Schweiz. Die Zahl der Brandtoten (pro Mio. Einwohner) ist dort – Stand 2016 – mit 2,5 etwa halb so hoch wie in Deutschland (4,7). Gleichzeitig sind die eidgenössischen Brandschutzvorschriften wesentlich moderater und übersichtlicher als hierzulande, z.B. ist der maximale Feuerwiderstand REI 60 (hochfeuerhemmend).
Ein durchdachtes Qualitätsmanagement bei Brandschutzplanung und Objektüberwachung durch einheitlich qualifizierte Fachplaner bzw. -bauleiter wird dafür gesorgt, dass die reduzierten Anforderungen sicher umgesetzt werden. Das ist weitaus effizienter als hohe Anforderungen, deren Durchführung an uneinheitlicher Ausbildung oder mangelnder Kompetenz der beteiligten Architekten, Ingenieure oder Behörden scheitert.
Fazit
Diese Beispiele zeigen, dass eine Ausweitung des Feuerwiderstandes über die Grenze von einer Stunde hinaus keinen Sicherheitsgewinn mit sich bringt. Ganz erheblich wäre dagegen das Einsparpotenzial einer Reduzierung der Feuerwiderstandsanforderungen auf ein vertretbares Maß:
Bei Neubauten, insbesondere in der Gebäudeklasse (GK) 5, ergeben sich Kostensenkungen bis 15%.
Die Kosten und der Energiebedarf von Brandschutzprüfungen, die für Zulassung von Bauprodukten erforderlich sind, können um ca. 1/3 reduziert werden.
Der Feuerwiderstand von 90 Minuten nach ETK ist auf traditionelle Baustoffe wie Beton oder Mauerwerk zugeschnitten. Innovativen oder ökologischen Baustoffen wie Ultraleichtbeton, Holz oder wirtschaftlichen Verbundbaustoffen bzw. hybriden Konstruktionen werden dagegen unnötig hohe Hürden auferlegt.
Bestandskonstruktionen haben häufig einen tatsächlichen Feuerwiderstand unterhalb „feuerbeständig“. Sie müssen deshalb oft teuer entsorgt oder aufwendig ertüchtigt werden.
Alle diese Punkte hätten erhebliche positive Auswirkungen auf Baukosten und Umwelt. Sicherheit und Brandschutz für bauliche Anlagen in Deutschland würden in keiner Weise negativ beeinflusst. Große und wichtige Ziele, für die es sich lohnt, althergebrachte Dogmen zu überwinden oder zumindest zu diskutieren.
Reinhard Eberl-Pacan
Vorsitzender des Vorstands
Bundesvereinigung Fachplaner und Sachverständige für den vorbeugenden Brandschutz e.V.
Literatur:
DIN 4102:1934-08: „Widerstandsfähigkeit von Baustoffen und Bauteilen gegen Feuer und Wärme“
[1] Um einheitliche Prüf- und Beurteilungsgrundlagen für das Brandverhalten von Bauteilen zu schaffen, wurde auf internationaler Ebene eine Einheitstemperaturzeitkurve (ETK) festgelegt. Auf ihr basieren die Bauteilprüfungen nach den Brandschutznormen DIN 4102-2, -3, -5, -6, -9 und -11.
im Rahmen der derzeit laufenden Diskussion um die Novelle der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO) bezüglich der bauaufsichtlichen Regelzulassung eines nachhaltigen und regional verankerten Holzbaus für Gebäude aller Gebäudeklassen (GK) – insbesondere der GK 4 und 5 – nehmen wir zu den unten angesprochenen Fragen wie folgt Stellung:
1. Senkt die Zulassung von Holz als Baustoffen in den Gebäudeklassen 4,5, Sonderbau und bei Brandwänden das Schutzziel im Brandrecht? Und muss infolgedessen das Brandschutzkonzept umgebaut werden, da eine höhere Gefährdung entsteht?
Die Schutzziele nach Musterbauordnung (MBO) bzw. Brandenburgischer Bauordnung (BbgBO) sind ähnlich aufgebaut.
Der § 3 beinhaltet die „Allgemeinen Anforderungen“ an bauliche Anlagen („die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen“ dürfen „nicht gefährdet werden“).
§ 14 MBO (§ 14 BbgBO leicht abweichend) konkretisiert diese Schutzziele hinsichtlich des Brandschutzes: Bauliche Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind (in § 14 BbgBO zusätzlich „eine Entrauchung von Räumen“).
Die einzelnen §§ mit materiellen Anforderungen an Bauteile (MBO § 27 bis 32) enthalten jeweils zu Beginn das Schutzziel, das diese Bauteile zu erfüllen haben, z.B.:
§ 27 „Tragende und aussteifende Wände und Stützen müssen im Brandfall ausreichend lang[1] standsicher sein“,
§ 29 „Trennwände […] müssen als raumabschließende Bauteile von Räumen oder Nutzungseinheiten innerhalb von Geschossen ausreichend lang widerstandsfähig gegen die Brandausbreitung sein“,
§ 30 „Brandwände müssen als raumabschließende Bauteile zum Abschluss von Gebäuden (Gebäudeabschlusswand) oder zur Unterteilung von Gebäuden in Brandabschnitte (innere Brandwand) ausreichend lang die Brandausbreitung auf andere Gebäude oder Brandabschnitte verhindern usw.
Diese Schutzziele (ausreichend lang) können auch durch Bauteile aus brennbaren Baustoffen, die auf Abbrand für einen ausreichend langen Feuerwiderstand berechnet sind, erfüllt werden. In diesen Berechnungen sind – ebenso wie für Bauteile aus nichtbrennbaren Baustoffen – Sicherheitsfaktoren enthalten, durch welche die Versagensgrenzen des Bauwerks bzw. des Bauteils höher ausgelegt werden, als es durch die theoretische Berechnung sein müsste. Für die Ermittlung bzw. den Nachweis eines ausreichenden Feuerwiderstandes und damit für die Erreichung der Schutzziele gem. MBO bzw. BbgBO spielen die verwendeten Baustoffe (nichtbrennbar oder brennbar) daher keine Rolle.
2. Haben freiwillige Feuerwehren durch diese Zulassung einen höheren Anteil von Bränden zu bewältigen?
Für die Entstehung von Bränden werden drei Faktoren benötigt: mobile Brandlast (brennbare Stoffe in Nutzungseinheiten, z.B. Möbel), Sauerstoff und Zündquellen (z.B. schadhafte Elektroinstallationen oder Brandstiftung). Durch die Verwendung brennbarer Baustoffe (Holz) in Baukonstruktionen (Bauteilen) erhöht sich die mobile Brandlast nicht. Ebenso wenig erhöht sich die Menge des vorhandenen Sauerstoffs noch der evtl. vorhandenen Zündquellen. Die Anzahl von Bränden, die durch die Feuerwehr zu bekämpfen sind, wird sich daher durch den Einsatz von Holz als Baustoff nicht erhöhen.
Anmerkung:
Im (für Menschen erträglichen) Temperaturbereich bis ca. 100°C unterscheidet sich das Brandverhalten einer 12,5 mm dicken Gipsplatte und einer für den Abbrand von 30 Minuten Feuerwiderstand (feuerhemmend) erforderlichen Holzschicht von ca. 25 mm nicht wesentlich. In beiden Fällen reagieren die Oberflächen kaum auf die einsetzende Temperaturerhöhung und es wird kein Rauch freigesetzt. In beiden Fällen wird ab dieser Temperatur etwa die gleiche Menge Wasser bzw. Wasserdampf (Gips ca. 2 l/m² 12,5 mm dicker Platte, Holz ca. 2 l/m² 25 mm dicker Schicht) freigesetzt, die eine weitere Erwärmung der Oberfläche verzögern. Erst ab einer Temperatur über 220°C setzt Holz – im Gegensatz zu Gips – zusätzliche Energie frei und leistet so einen Beitrag zum Brandgeschehen. Bei diesen Temperaturen ist eine Selbstrettung (Flucht) oder Fremdrettung von Personen nicht mehr möglich.
3. Wie ist die Situation des Brandschutzes und der Feuerwehrleute im Holzbauland Schweiz?
Die Schweiz ist seit langem vorbildlich in Sachen „Sicherheit bei Bränden“. Die Zahl der Brandtoten (pro Mio. Einwohner) ist dort – Stand 2016 – mit 2,5 etwa halb so hoch wie in Deutschland (4,7)[2]. Gleichzeitig sind die eidgenössischen Brandschutzvorschriften wesentlich moderater und übersichtlicher als hierzulande, z.B. ist der maximale Feuerwiderstand REI 60 (hochfeuerhemmend).
Ein durchdachtes Qualitätsmanagement bei Brandschutzplanung und Objektüberwachung durch einheitlich qualifizierte Fachplaner bzw. -bauleiter wird dafür gesorgt, dass die reduzierten Anforderungen sicher umgesetzt werden. Das ist weitaus effizienter als hohe Anforderungen, deren Durchführung an uneinheitlicher Ausbildung oder mangelnder Kompetenz der beteiligten Architekten, Ingenieure oder Behörden scheitert.
In den Jahren 2013 bis 2018 ist in der Schweiz – trotz einer umfassenden Reform des Baurechts und eines steigenden Anteils an genehmigten Gebäuden in Holzbauweise (2019 ca. 16%)[3] – die Anzahl der Feuerwehreinsätze mit ca. 13.000 in etwa gleich geblieben[4].
4. Ist es sinnvoll die §§26 und 28 in der LBO vor den technischen Baubestimmungen zu ändern, da selbige sonst nicht gelten würden sobald sie kommen?
Die beabsichtigten Änderungen des § 26 („4Abweichend von Abs. 2 Satz 3 sind andere Bauteile, die feuerbeständig oder hochfeuerhemmend sein müssen, aus brennbaren Baustoffen zulässig, sofern sie den Technischen Baubestimmungen nach § 85a entsprechen. 5Satz 4 gilt nicht für Wände nach § 30 Abs. 3, Satz 7 und Wände nach § 35 Abs. 4 Satz 7 Nr. 7“) bzw. des § 28 („Abweichend von Absatz 3 sind hinterlüftete Außenwandbekleidungen, die den Technischen Baubestimmungen nach § 85a entsprechen, mit Ausnahme der Dämmstoffe, aus normalentflammbaren Baustoffen zulässig.“) sind unsinnig, da man diese Änderungen prinzipiell in alle (oder keinen) §§ der Bauordnung aufnehmen könnte. Selbstverständlich müssen alle in baulichen Anlagen verwendeten Bauteile den „Technischen Baubestimmungen“ entsprechen, egal aus welchen Baustoffen sie hergestellt werden. Insofern ist ein ausdrücklicher Hinweis darauf für Bauteile aus brennbaren Baustoffen überflüssig.
Das auch bei „Wände[n] nach § 30 Abs. 3, Satz 7“ (Brandwänden) aus brennbaren Baustoffen die Schutzziele der MBO bzw. der BbgBO eingehalten werden können, wurde in Pkt. 1 schon erläutert. Das Gleiche gilt für „Wände[n] nach § 35 Abs. 4 Satz 7 Nr. 7“ (Wände von Treppenräumen in Bauart von Brandwänden).
5. Bleibt die Funktionalität von Außenwandbekleidungen, Brandschutzwänden, Treppenräumen, Fluren und Fahrschächten erfüllt?
Aus den oben aufgeführten Punkten wird deutlich, dass bei Bauteilen (Außenwände, Brandwände, Wände von Treppenräumen oder von Fahrschächten) aus brennbaren Baustoffen keine Abstriche hinsichtlich des Sicherheitsniveaus gegenüber gleichen Bauteilen aus nichtbrennbaren Baustoffen gemacht werden müssen. Ein Qualitätsmanagement bei der Brandschutzplanung und der brandschutztechnischen Objektüberwachung, insbesondere die Heranziehung einheitlich qualifizierte Fachplaner bzw. -bauleiter kann dafür sorgen, dass die Anforderungen der Bauordnungen entsprechend der Bauart und Komplexität der Bauteile sicher umgesetzt werden. Das gilt für den Einsatz brennbarer Baustoffe ebenso wie für den Einsatz nichtbrennbarer Baustoffe.
6. Ist die Erstellung von Typengenehmigungen sinnvoll?
Da erfahrungsgemäß jedes Bauwerk sehr individuell und einzigartig ist, sind Typengenehmigungen für Bauwerke wenig sinnvoll. Eine einheitliche Zulassungspraxis für Bauteile und Bauprodukte durch das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt), die Bauteile aus brennbaren Baustoffen nicht weiterhin massiv benachteiligt, wäre jedoch wünschenswert.
[4] Statistik des Schweizerischer Feuerwehrverbands
[5] In der Bundesvereinigung sind engagierte, ausgebildete und geprüfte Fachplaner, Sachverständige, sowie Absolventen eines Masterstudienganges für den baulichen Brandschutz zusammengeschlossen. Darüber hinaus bietet sie noch Anwartmitgliedschaften für Studenten. So sind auch fördernde und unterstützende Mitglieder dabei und jederzeit willkommen. Bauherren und Behörden bietet die Vereinigung Informationen über ortsnahe Sachverständige und spezialisierte Fachplaner. Schauen Sie sich auf unserer Website um und informieren Sie sich über unsere angebotenen Fachveranstaltungen und Fachthemen.
Neubewertung des Brandschutzes in den Bauordnungen
Sicherheit ist (k)ein Ruhekissen. Neue Herausforderungen und Gefahren zeigen, dass sich jene, die sich um Sicherheit und Brandschutz kümmern (wollen), nicht auf diesem Ruhekissen ausruhen sollten. Die stetige Anpassung der Gesetze und Vorschriften an die tatsächliche Sicherheitslage birgt eine Menge notwendiger Veränderung. Ebenso wie täglich neue Regelungen erlassen werden, müssen geltende Gesetze laufend verifiziert und nötigenfalls reduziert oder abgeschafft werden; so früh wie nötig und soweit wie möglich.
Dazu gehört auch eine Neubewertung des Brandschutzes in den Bauordnungen. Wir haben dazu vier Thesen thematisiert und wollen diese in einer Beitragsreihe vorstellen und diskutieren:
These 1: „hochfeuerhemmende Bauteile“
Viele Anforderungen in unseren Bauordnungen stammen aus dem vorletzten Jahrhundert. Aus Begriffen wie feuerfest und feuersicher wurden feuerbeständig und feuerhemmend, der Inhalt blieb der Gleiche. Jeder, dass es dauerhaft feuerfeste oder feuerbeständige Bauteile nicht gibt. Die Festlegung auf einen Feuerwiderstand von 90 Minuten ist daher erstmal beliebig und stammt aus einer Zeit, in der vor Feuerwehrfahrzeuge noch Rösser gespannt wurden.
These 2: „Innovative zweite Rettungswege“
Zunehmende Schwierigkeiten und Hindernisse beim Einsatz von Rettungskräften, die Rettung mobilitätseingeschränkter Personen oder Menschen mit Behinderungen sowie die erweiterten technischen Möglichkeiten – z.B. Evakuierungsaufzüge nach DIN EN 81-76 (Entwurf) oder VDI-Richtlinie 6017 – zwingen zum Umdenken bei der Anzahl und Art der Rettungswege. Bauherren und Planer sollen bereits in einer frühen Planungsphase aus unterschiedlichen Möglichkeiten zur Herstellung des zweiten Rettungsweg auswählen und sich bedarfsgerecht für ein optimale Lösung entscheiden können.
These 3: Qualität bei Planung und Bauüberwachung
Die Zeiten einer allwissenden Bauaufsichtsbehörde oder gar einer allgegenwärtigen „Baupolizei“ sind passé. Wenn wir Ernst machen wollen mit innovativen digitalen Entwicklungen wie „Building Information Modeling“ (BIM), brauchen wir eine Partnerschaft aller am Planungs- und Bauprozess Beteiligten auf Augenhöhe. Das bedingt eine fundierte und nachweisbare Ausbildung und Qualifikation.
These 4: „Verwendung brennbarer Baustoffe“
Immer mehr Bundesländer (derzeit u.a. Brandenburg und Bayern) folgen einem Trend, der die Verwendung nachwachsender und ökologischer Baustoffe vereinfachen soll. Es fehlt jedoch eine bundeseinheitliche Regelung und es existiert ein Wirrwarr bei den daran anknüpfenden Ausführungsvorschriften. Die derzeit gültige M-HFHHolzR [1] ist die für das Papier gefällten Bäume nicht (mehr) wert, auf das sie gedruckt wurde. Eine Verbesserung durch eine geplante neue M-HolzBauRL [2] ist nicht in Sicht.
Fazit
Bauordnungen haben die Aufgabe, das Bauen zu ordnen und Gefahren für Nutzer baulicher Anlagen zu reduzieren. Sie sind jedoch kein Ruhekissen, auf dem wir uns dauerhaft ausruhen können. Wer das Bauen auf einem aktuellen Stand regeln und befördern will, muss bereit sein, scheinbar unumstößliche Gewissheiten – auch bei Sicherheit und Brandschutz – in Frage zu stellen.
Reinhard Eberl-Pacan
Vorsitzender des Vorstands
Bundesvereinigung Fachplaner und Sachverständige für den vorbeugenden Brandschutz e.V.
Literatur:
[1] „Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an hochfeuerhemmende Bauteile in Holzbauweise – M-HFHHolzR“ (Fassung Juli 2004)
[2] „Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Bauteile in Holzbauweise für Gebäude der Gebäudeklassen 4 und 5 – M-HolzBauRL“ (Stand: 23.05.19)
Die Rettung von Menschen – insbesondere bei Bränden – ist Aufgabe der Feuerwehr. Dieser kommt sie tagtäglich mit großem Erfolg nach. In vielen Fällen sind ihr lebensrettenden Einsätze jedoch deutlich erschwert: In Berlin betrifft dies ca. 400 000 Wohnungen (geschätzt 1/5) in oberen Geschossen oder Hinterhäusern. Sie verfügen über keine ausreichende zweiten Rettungswege über Rettungsgeräte der Feuerwehr, die baurechtlich erforderlich sind. Daran „schuld“ sind meist die historische Blockbebauung mit Seitenflügeln und Quergebäuden, enge (Wohn-)Straßen, parkende Fahrzeuge oder große Straßenbäume.
Aufstellflächen für die Feuerwehr
Richtschnur für die Herstellung von Flächen für die Feuerwehr ist eine Richtlinie [1], die historisch auf die 50er und 60er Jahre zurückgeht. Damals war die verkehrsgerechte Stadt das Vorbild für den Städtebau. Dieses Modell hat ausgedient. Bewohner heutiger Städte schätzen eher die kompakten und hoch verdichteten Viertel. Der Abriss von Altbauten zur Auflockerung der Stadtkerne ist „out“, die Nachverdichtung durch Baulückenschließung und Dachaufstockungen ist „in“. Moderner Städtebau und „historische“ Aufstellflächen, das passt nicht zusammen. Wollen wir auf dem Weg des Erhalts und der Nachverdichtung der Städte vorankommen müssen hier Lösungen gefunden werden.
Sicherheitstreppenraum
Ansätze dazu gibt es in verschiedenen Bundesländern und Großstädten. Sie bedingen entweder den Einsatz umfangreicher Technik („Modell Hamburg“ mit Druckbelüftungsanlagen) oder einen Wohnflächenverlust bei Neubauten („Modell Berlin“ mit zusätzlichen Schleusen zum Treppenraum). Beides kann bei Neubauten sowohl in der Planung als auch in der Kostenkalkulation rechtzeitig berücksichtigt werden.
Schlechter sieht es bei Altbauten aus. Bestandsmietern kann nicht ein „Stück Wohnung“ für eine zusätzliche Schleuse weggenommen werden. Inzwischen hat der Berliner Senat sein „Modell“ für „Sicherheitstreppenräume“ trotzdem in die VV TB Bln [1] aufgenommen. Alternative Maßnahmen bleiben dadurch außen vor und tausenden Bewohnern Berliner Altbauten werden sinnvolle Maßnahmen zur Verbesserung ihrer Flucht- und Rettungswege verwehrt.
Lösungen für Bestandsmieter
Statt hemmender Verordnungen sind auch in Berlin intelligente Lösungen gefragt. Sie ermöglichen nicht nur die Schaffung zusätzlicher Dachwohnungen mit ausreichenden Rettungswegen, sondern verbessern zusätzlich die Situation vieler Bewohner in Wohnungen ohne zweiten Rettungsweg.
Treppenräume können z.B. mit einem Differenzdrucksystem (Druckbelüftungsanlage) ausgestatten und damit als Sicherheitstreppenräume für Gebäude unterhalb der Hochhausgrenze ohne Schleuse zugelassen werden. Dieser Sicherheitstreppenraum ist ebenso effektiv, kann aber deutlich besser an Bestandssituationen angepasst werden. Daneben können eine effektive Rauchableitung oder Wasserfeinsprüh–Niederdruckverfahren herangezogen werden.
Fazit
Die Berliner Verordnung zu Sicherheitstreppenräumen hat sich bei Neubauten bewährt. Leider sind dadurch alternative – insbesondere technische – Maßnahmen zur Verbesserung von Treppenräumen oder der Schaffung von Wohnraum in Altbauten ausgeschlossen. Bei verantwortungsbewusster Planung und technisch einwandfreier Umsetzung sind diese Maßnahmen jedoch grundsätzlich als gleichwertig anzusehen.
Reinhard Eberl-Pacan
Vorsitzender des Vorstands
Bundesvereinigung Fachplaner und Sachverständige für den vorbeugenden Brandschutz e.V.
Literatur:
[1] Muster-Richtlinien über Flächen für die Feuerwehr – Fassung Februar 2007 – (zuletzt geändert Oktober 2009)
[2] Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (VV TB Bln) vom 19. April 2018 (ABl. S. 2095) zuletzt geändert 6. Februar 2019 Anhang A „Anforderungen an Sicherheitstreppenräume (SiTrR Bln)“
Sichere Gebäude durch Zusammenarbeit und Sachverstand
Wir wollen nur bauen! Wir wollen in Dresden keine Juwelen
stehlen und in Berlin keine vaterländischen Verdienstorden. Manchmal entsteht
jedoch der Eindruck, dass die Schlösser und Ketten, die das Bauen verhindern,
schwerer zu knacken sind als jene in Museen oder Galerien. Machtdemonstrationen
von Behörden und ein immer dichter geknüpftes Regelwerk verhindern genau das,
was sie vermeintlich schaffen sollen – und was am dringendsten benötigt wird:
sichere und nachhaltige Gebäude mit intelligentem und ganzheitlichem Brandschutz.
Entbürokratisierung und Verwaltungsverschlankung
Nach beinahe zwei Jahrzehnten Entbürokratisierung und
Verwaltungsverschlankung führt der Weg derzeit zurück in den Obrigkeitsstaat,
der alles Tun und alles Regen von oben verordnen will. Gleichzeit entspringen der
Ängstlichkeit, der Unwissenheit oder dem Kompetenzgerangel bei
Bauaufsichtsbehörden oder Feuerwehrdienststellen zunehmend rechtswidrige
Entscheidungen, die sich angesichts einer überforderten
Verwaltungsgerichtsbarkeit kaum berichtigen lassen. Für Bauherren und
Projektentwickler ist das nicht nachvollziehbar. Schnell wird es Architekten oder
Fachplanern als Mangel in der Planung oder der Koordination angekreidet.
Einheitliches Verordnungswerk
In über 300 Seiten MVV-TB [1] hat das Deutsche Institut für
Bautechnik (DIBt) versucht, die Listen von Baubestimmungen und Bauregeln
zusammenzufassen und den Ländern ein einheitliches Verordnungswerk an die Hand
zu geben. Der Versuch ist kläglich gescheitert. Nicht nur, dass die Einführung
dieser Regeln in den Ländern ungeregelt, sukzessive oder noch gar nicht erfolgt
ist (Mecklenburg-Vorpommern, Saarland und Schleswig-Holstein), nimmt jedes Land
für sich in Anspruch, darin Änderungen vorzunehmen oder Erweiterungen und
Anhänge zu generieren, die lokale Besonderheiten plötzlich in den Rang von
Verordnungen erheben.
So werkeln sich bundesweit tätige Bauherrn, Architekten,
Ingenieure oder Fachplaner durch weitere über 5.000 Seiten Verordnungen und
Regeln, eine Aufgabe die jeder mittelmäßig programmierte Algorithmus eines
Computers viel besser bewältigen könnte. Zusätzlich müssen sie alle jene
Behörden und Prüfämter von ihren Plänen und Ideen überzeugen, die lieber stumpf
Gesetzestexte auslegen, als selbständiges verantwortungsvolles Denken und
Handeln zuzulassen.
Einheitliche Ausbildung und Zulassung
Die Bundesvereinigung Fachplaner und Sachverständigen für vorbeugenden Brandschutz (BFSB) setzt dagegen seit fast 15 Jahren auf eine fachgerechte und umfassende Ausbildung im vorbeugenden Brandschutz, die unsere Mitglieder als Aufnahmevoraussetzung nachweisen müssen. Diese erworbene Kompetenz im Brandschutz muss von Politik und Behörden gewürdigt werden. Dazu können nur bundeseinheitliche Regelungen in den Bauordnungen beitragen, welche die erforderliche Qualifizierung z.B. der Ersteller von Brandschutznachweisen sicherstellen. Nur durch die Zusammenarbeit und den Sachverstand gut ausgebildeter Architekten und Fachplaner lässt sich das Ziel erreichen, zukunftsfähig, wirtschaftlich und sicher zu bauen.
Wenn Sie uns dabei unterstützen wollen, stellen Sie gerne einen Antrag auf Mitgliedschaft
Jetzt für die Auszeichnung im vorbeugenden Brandschutz bewerben
Die Auszeichnung FeuerTrutz Award für preiswürdige Brandschutzkonzepte und die beliebtesten Produkte des Jahres geht in die nächste Runde. FeuerTrutz Network verleiht den Award im Vorfeld der FeuerTrutz Fachmesse im Juni 2020.
Kategorie Brandschutzkonzepte
Nicht jedes Brandschutzkonzept steckt voller bahnbrechender Ideen. Häufig sind es eher kleine Details und der kreative Umgang mit Abweichungen oder Kompensationen, die ein Konzept besonders wirtschaftlich oder nutzerfreundlich machen. Beim FeuerTrutz Award für Planer geht es denn auch darum, solche Problemlösungen und stimmige Konzepte auszuzeichnen. Konzeptersteller können sich dafür bis zum 28. Februar 2020 mit einem genehmigungsfähigen Brandschutzkonzept beim Verlag bewerben.
Eine Fachjury wählt bis zu drei Gewinner aus den eingereichten Konzepten aus. Sie beurteilt dabei nach folgenden Kriterien:
Anspruch der Planungsaufgabe und Alltagstauglichkeit des Konzeptes
Schutzzielorientierung und Gefährdungs- bzw. Risikoanalyse
Begründung von Abweichungen / Erleichterungen und Kompensationen
Nachvollziehbarkeit des Konzeptes und Wirtschaftlichkeit
Die Jury entscheidet auch über die Aufteilung des Preisgeldes in
Höhe von insgesamt 5.000,- Euro. Die Preisträger können außerdem das
Logo der Auszeichnung für ihre Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
verwenden.
Eine projektbezogene Berichterstattung über die
Inhalte des Brandschutzkonzeptes, z.B. als Beitrag im FeuerTrutz
Magazin, erfolgt nur mit Zustimmung und nach Absprache mit dem
Einreicher.
Produkt des Jahres
FeuerTrutz Network prämiert 2020 zum zehnten Mal auch die beliebtesten Produkte in den Kategorien
anlagentechnischer Brandschutz,
aulicher Brandschutz und
organisatorischer Brandschutz.
Bis zum 5. Februar 2020 können Hersteller ihre Produktlösungen
einreichen. Teilnahmeberechtigt sind Produkte aus den o.g. Kategorien,
die bis zum Einsendeschluss auf dem deutschen Markt eingeführt wurden
und in Deutschland erhältlich sind. Eine fachkundige und neutrale Jury
prüft die eingereichten Produkte vorab. Das beliebteste Produkt wählen
dann Jury und Leser gemeinsam: Die Fachjurymitglieder vergeben
Platzierungen und FeuerTrutz Network lädt die Leser parallel zu einer
Online-Abstimmung ein.
Alle zur Wahl stehenden Produkte werden in
einer Sonderbeilage in Ausgabe 2.2020 des FeuerTrutz Magazins und
online vorgestellt.
Die Bewerbungsunterlagen mit
Teilnahmebedingungen sowie weitere Informationen und Interviews mit
Gewinnern und Jurymitgliedern gibt es online unter www.feuertrutz.de/award.
Neue Richtlinie zur Gestaltung von Brandschutzplänen
Ein Brandschutzplan stellt die zeichnerische Umsetzung der
Brandschutzanforderungen dar. Brandschutzpläne entwickeln sich vom ersten
Entwurf über das Bauantragsverfahren bis zur Übergabe des Gebäudes und in der
späteren Nutzung weiter. Die Gestaltung der Pläne ist derzeit noch sehr von
Autoren und Vorgaben einzelner Bauherren oder Behörden abhängig. Die neue
Richtlinie VDI 3819 Blatt 4 schlägt daher einen Standard vor, der die
Gestaltung der Pläne vereinheitlicht und die Lesbarkeit sicherstellt.
Neue Richtlinie VDI 3819 Blatt 4 schlägt Standard vor, der
die Gestaltung von Brandschutzplänen vereinheitlicht
Die Richtlinie kann auch zur Erstellung von
Brandschutzplänen für Gebäude ohne Brandschutzkonzept angewendet werden. Die
Empfehlungen der VDI 3819 Blatt 4 sind unabhängig von der Methode der
Planerstellung und können sowohl bei der Handzeichnung, bei EDV-Zeichentools
als auch bei der Ausgabe von Zeichnungen aus einem BIM-Werkzeug umgesetzt
werden.
Die beschriebenen Anforderungen beziehen sich dabei auf
einen fertigen Plan. Hierfür werden Mindestinhalte und -qualitäten in
Leistungsphasen beschrieben, Gestaltungsempfehlungen gegeben und Grundlagen für
ordnungsgemäße Planung, Errichtung und sicheren Gebäudebetrieb festgelegt.
Die Richtlinie bietet durch die Angaben von RGB-Werten zu
den unterschiedlichen Schraffierungen die Möglichkeit einer systemunabhängigen
Reproduzierbarkeit. Darüber hinaus gibt die VDI 3819 Blatt 4 anhand eines
Musterhaus-Beispiels einen Brandschutzvisualisierungsplan.
Herausgeber der Richtlinie VDI 3819 Blatt 4 „Brandschutz für Gebäude – Anforderungen an Brandschutzpläne“ ist die VDI-Gesellschaft Bauen und Gebäudetechnik (GBG). Die Richtlinie erscheint im Dezember 2019 als Entwurf und kann zum Preis von EUR 101,80 beim Beuth Verlag (+49 30 2601-2260) bestellt werden. VDI-Mitglieder erhalten 10 Prozent Preisvorteil auf alle VDI-Richtlinien. Onlinebestellungen sind unter www.beuth.de oder www.vdi.de/3819 möglich. Die Möglichkeit zur Mitgestaltung der Richtlinie durch Stellungnahmen bestehen durch Nutzung des elektronischen Einspruchsportals oder durch schriftliche Mitteilung an die herausgebende Gesellschaft (gbg@vdi.de). Die Einspruchsfrist endet am 31.05.2020. VDI-Richtlinien können in vielen öffentlichen Auslegestellen kostenfrei eingesehen werden.
Quelle: Pressemitteilung des VDI
Fachlicher Ansprechpartner im VDI:
Rouven Selge M.
Eng.https://www.vdi.de/tg-fachgesellschaften/vdi-gesellschaft-bauen-und-gebaeudetechnik
VDI-Gesellschaft Bauen und Gebäudetechnik (GBG)
Telefon: +49 211 6214-119
E-Mail: selge@vdi.de
Nachhaltig und kostensparend; so soll es sein, das Gebäude der Zukunft. Doch der Weg dahin ist steinig und umstritten. Hohe Hindernisse und weite Umwege machen den Fortschritt darauf zur Schnecke. Nun wollen die Bauministerinnen und Bauminister der Länder (BMK) einen Durchbruch schaffen und Ergebnisse des Wohngipfels von 2018 umsetzen. Bei ihrer Herbstkonferenz Ende September 2019 haben sie nach eigener Einschätzung richtungweisende Beschlüsse gefasst, die Bauen kostengünstiger und klimafreundlicher machen sollen.
Bundesweit soll das Bauen mit Holz in höheren Gebäuden einfacher und die Musterbauordnung (MBO) entsprechend angepasst werden. Wird dieser Beschluss Realität, darf künftig nach MBO Holz als Baustoff für hochfeuerhemmende oder feuerbeständige Bauteile eingesetzt werden. Unklar bleibt weiterhin, welche Länder diese Vorgabe wann und wie in ihren Landesbauordnungen (LBO) umsetzen werden.
Anpassungen in der MBO
Viereinhalb Jahre nach der erfolgten Liberalisierung des Holzbaus in der LBO Baden-Württemberg und fast ein halbes Jahr nachdem mit Bremen das sechste Bundesland aus der breiten Phalanx der „Holzbaubehinderer“ ausgebrochen ist, besinnt sich die BMK auf die Herausforderung, kostengünstiges Bauen sowie die erforderlichen Sicherheit der Nutzer unter einen Hut zu bringen. Dabei soll nun zusätzlich die Umwelt und das Klima so weit wie möglich geschont werden.
So gerät das „Bauen mit Holz“ als Königsweg in den Fokus
aller Bundesländer. Es reift nun bundesweit die Erkenntnis, dass Holz bei
nachhaltiger Waldbewirtschaftung ein besonders umweltschonender und
klimaverträglicher Baustoff ist, mit dem vielfältige Bauaufgaben gut und
kostengünstig gelöst werden können.
Natürlich müssen den ambitionierten Beschlüssen der zwar hochrangig
besetzten, aber trotzdem nahezu machtlosen Konferenz Taten in den Ländern
folgen. Dort sind die beschlossenen Anpassungen der MBO tatsächlich in der
jeweiligen LBO umzusetzen. Allzu oft erweisen sich jedoch die Vorgaben der MBO als
„Muster ohne Wert“ und einheitliche Regelungen scheitern an landesspezifischen
Vorlieben und Widerständen.
Vereinheitlichung der LBO
Der Vorstoß der BMK für kostenoptimiertes umweltschonendes Bauen ohne Kompromisse bei Sicherheit und Brandschutz darf nicht ins Leere laufen. Der Anpassung aller LBO in punkto Nachhaltigkeit und Energieeinsparung muss die seit langem von vielen Akteuren im Baugeschehen – u.a. von der Bundesvereinigung Fachplaner und Sachverständige im vorbeugenden Brandschutz (BFSB) – geforderte grundsätzliche Vereinheitlichung der LBO folgen. Ein einfaches, handhabbares und verständliches Bauordnungsrecht war ein weiteres Ziel des o.g. Wohngipfels. Es ist an der Zeit für ein solches zu sorgen; damit der Fortschritt beim Bauen keine Schnecke bleibt.
Abbildung: Bundesweit soll das Bauen mit Holz in höheren Gebäuden vereinfacht und die MBO entsprechend angepasst werden:
Holzbau in der Streustraße in Berlin (Foto: Eberl-Pacan Architekten + Ingenieure Brandschutz)