Die Satzung

Satzung 2007


Satzung der Bundesvereinigung Fachplaner und Sachverständige für den vorbeugenden Brandschutz e.V.



§ 1 Name und Sitz der Vereinigung


Die Vereinigung führt den Namen “Bundesvereinigung Fachplaner und Sachverständige für den vorbeugenden Brandschutz e.V.“ und vertritt die Interessen aller ihr angeschlossenen Mitglieder im Sinne des § 2 dieser Satzung. Die Bundesvereinigung ist selbstständig und ist in das Vereinsregister Amtsgericht Koblenz mit Sitz in Kaisersesch eingetragen.


§ 2 Zweck der Vereinigung

Zweck der Vereinigung ist:

a) Beratung der Mitglieder auf den Gebieten des vorbeugenden Brandschutzes und mit deren Randbedingungen.

b) Regelmäßigen Erfahrungsaustausch unter den Mitgliedern.

c) Aufnahme und Aufrechterhaltung von Kontakten mit Wirtschaft und Handel sowie den Einrichtungen des öffentlichen Rechts.

d) Durchführung von Aus- und Fortbildungen für die Mitglieder und bestimmte Fachgruppen.

e) Zusammenarbeit und Erfahrungsaustausch mit den entsprechenden Fachnormenausschüssen, der Vereinigung zur Förderung des Deutschen Brandschutzes sowie ähnlich gelagerte Verbände und Institutionen.

f) Vertretung der Interessen der Mitglieder bei den gesetzgebenden Körperschaften.

g) Auflistung und Verbreitung von Namen der Mitglieder der Bundesvereinigung.

h) Beratung, Unterstützung und Förderung von Anwartsmitgliedern adäquater Studiengänge.

i) Unterstützung des ökonomischen und fachgerechten Einsatzes brandschutztechnischer Regelwerke.


§ 3 Mitglieder

Der Vereinigung können beitreten:

1) ordentliche Mitglieder

2) fördernde Mitglieder und unterstützende Mitglieder

3) Anwartsmitglieder (z.B. Architektur- u. Bauingenieur- Studenten)

zu 1) Einzelmitglieder (persönliche Mitgliedschaft) können natürliche Personen werden, welche die Prüfung zum Fachplaner, Sachverständigen, Brandschutzmanager und /oder Master of engineering im Vorbeugenden Brandschutz oder einer dem Verbandszweck zuträglichen Fachrichtung an einer Universität, Fachhochschule oder anerkannten Bildungseinrichtung erfolgreich abgelegt haben.

zu 2) Fördernde und unterstützende Mitglieder können alle natürlichen Personen und Unternehmen werden. Bei diesen Mitgliedern entfällt das aktive und passive Stimm- bzw. Wahlrecht.

zu 3) Anwartsmitglied (Anwartsmitgliedschaft) ist, wer in einem Ingenieur- oder Masterstudiengang eingeschrieben ist. Die Anwartsmitgliedschaft endet spätestens 2 Jahre nach dem Studienabschluss. Bei Anwartsmitgliedern entfällt das aktive und passive Stimm- bzw. Wahlrecht

Die Aufnahme der unter 1. bis 3. aufgeführten Mitglieder erfolgt erst nach schriftlichem Antrag beim Vorsitzenden der Vereinigung. Über die Aufnahme/Ausnahme (wie in der Geschäftsordnung festgelegt) entscheidet der Vorstand der Vereinigung. Mit dem Beitritt wird die Satzung/ Geschäftsordnung anerkannt. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person. Der Austritt muss mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich an den Vorstand erfolgen. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet die Mitgliederversammlung. Vor dem Beschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Gegen den Ausschluss gibt es keine Rechtsmittel. Ein Ausschluss kann nur aus einem wichtigen Grund erfolgen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Mitglied gegen die Satzung verstoßen bzw. das Ansehen der Vereinigung in der Öffentlichkeit geschädigt hat oder wenn Beitragsrückstände von einem Jahr bestehen.

§ 4 Recht und Pflichten

Alle unter § 3. Punkt 1 aufgeführten Mitglieder haben Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Alle Mitglieder haben Anrecht auf die Unterstützung der Vereinigung, wie sie in § 2 festgelegt ist. Sämtliche Mitglieder sind zur Befolgung und Unterstützung der von den Organen der Vereinigung gefassten Beschlüsse verpflichtet


§ 5 Ehrenmitglieder

Personen, die sich um die Vereinigung verdient gemacht haben, können auf Vorschlag der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§ 6 Organe

Die Organe der Vereinigung sind:

a) die Mitgliederversammlung

b) der Hauptausschuss

c) der Vorstand


§ 7 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung findet jährlich statt und wird vom Vorsitzenden der Vereinigung (bei Verhinderung von dessen Stellvertreter) geleitet. Die Einberufung muss den Mitgliedern spätestens 14 Tage vorher mit Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich vorliegen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.
Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war. Anträge der Mitglieder für die Tagesordnung müssen spätestens 3 Tage vor der Mitgliederversammlung dem Vorsitzenden schriftlich vorliegen.
Anträge über die Abwahl des Vorstandes, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden nach Ermessen des Vorstandes schriftlich einberufen. Zur Einberufung verpflichtet ist der Vorstand, wenn mindestens 25 % der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen schriftlich beantragt haben. Innerhalb eines Monats nach Antragseingang hat die außerordentliche Mitglieder-versammlung stattzufinden.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
Bei Abstimmung über den Ausschluss eines Mitgliedes oder Änderungen der Satzung ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. In allen anderen Abstimmungsfragen genügt die einfache Mehrheit.

Wahlen erfolgen im Allgemeinen geheim durch schriftliche Stimmabgabe, sofern nicht eine andere Art von allen Anwesenden beschlossen wird. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Wird der Wahlvorschlag für den Vorstand in seiner Gesamtheit gemacht, so muss über diesen zuerst abgestimmt werden.

Eine Einzelwahl der Vorstandsmitglieder ist erst erforderlich, wenn ein Gesamtvorschlag in Mitgliederversammlung abgelehnt wird und kein neuer Gesamtvorschlag vorliegt. Die Wahl zum Vorstandsmitglied kann grundsätzlich nur aus dem Kreis der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erfolgen. Ist ein Mitglied an der Teilnahme verhindert, so kann es nur mit seinem Einverständnis in den Vorstand gewählt werden. Jede Mitgliederversammlung ist schriftlich festzuhalten (Ergebnisprotokoll), vom Vorsitzenden zu unterzeichnen und zu veröffentlichen.


§ 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Aufgaben der Mitgliederversammlung bestehen in der/den

a) Wahl des Vorstandes

b) Festsetzung des Mitgliederbeitrages und zu zahlender Aufwandsentschädigungen sowie deren Fälligkeiten

c) Beratung und Entscheidung wichtiger Angelegenheiten der Vereinigung

d) Beschlussverfassung über eingebrachte Anträge und Satzungsänderungen

e) Entlastung des Vorstandes

f) Erlass einer Geschäftsordnung

g) Wahl der Kassenprüfer/- prüferinnen (zwei Personen)


§ 9 Der Vorstand

Die Vorstandsmitglieder müssen Einzelmitglieder der BFSB sein.

Der Vorstand besteht aus:

a. dem Vorsitzenden/der Vorsitzenden

b. zwei stellvertretenden Vorsitzenden

Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der/die Vorsitzende und die Stellvertreter/-innen. Jeder von ihnen vertritt alleinig die Vereinigung. Im Innenverhältnis sollen die Stellvertreter von ihrem Vertretungsrecht nur bei Verhinderung des Vorsitzenden Gebrauch machen.

Dem Vorstand obliegen die Geschäftsleitung, die Ausführung und die Verwaltung des Vermögens der Vereinigung. Der Vorstand wird vom Vorsitzenden zu Sitzungen einberufen, so oft die Lage der Geschäfte es erfordert oder zwei Mitglieder des Vorstandes es beantragen. Einer der beiden Stellvertreter/-innen übt gleichzeitig das Amt des Schatzmeisters aus.

Über jede Sitzung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die Protokollführung sollte nicht vom Vorsitzenden übernommen werden.

Der Vorstand beschließt über die Bildung des Hauptausschusses sowie der Teams und deren personelle Besetzung. Die Mitglieder des Hauptausschusses und der Arbeitskreise können zu den Vorstandssitzungen eingeladen werden und dort beratende Funktionen wahrnehmen.

Der Vorstand wird in der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt und ist ehrenamtlich tätig. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen.
Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.


§ 10 Finanzierung und Verwaltung

a) Die finanziellen Mittel zur Erreichung des Vereinigungszweckes werden aufgebracht durch jährliche Mitgliedsbeiträge, freiwillige Zuwendungen, Spenden und sonstige geschäftliche Aktivitäten.

b) Die Mitgliedsbeiträge dürfen nur in der Höhe erhoben werden, die notwendig ist, die Ausgaben der Vereinigung zu decken. Über die Ausgaben entscheidet der Vorstand.

c) Über die Einnahmen und Ausgaben ist vom Schatzmeister ordnungsgemäß Buch zu führen und jährlich an die Kassenprüfer Rechnung abzugeben. Er verwaltet die Kasse und ist verantwortlich für die pünktliche Einziehung der Beiträge. Er nimmt Zahlungen für den Verband gegen alleinige Quittung in Empfang.

d) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

e) Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Bare Auslagen werden erstattet. Über evtl. zu zahlende Aufwandsentschädigungen und deren Höhe beschließt die Mitgliederversammlung.


§ 11 Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren Kassenprüfer. Diese dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein. Wiederwahl ist zulässig.


§ 12 Auflösung der Vereinigung

Die Auflösung der Vereinigung kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck einberufenen, außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Dazu ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich, unter der Voraussetzung, dass mindestens 50 % der gesamten Mitglieder anwesend sind. Bei Auflösung oder Aufhebung der Vereinigung bzw. Wegfalls eines Zwecks fällt das Vermögen, soweit es die Mitgliedsbeiträge und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an eine für Brandverletzungen behandelnde Klinik.



Der Vorstand

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